Samstag, 26. Januar 2019

Merkel erklärte lauthals Multikulti für gescheitert - und nun?

Thema: Deutschlandtag der Jungen Union 2010 in Potsdam

Wir schreiben das Jahr 2010. Der Spiegel berichtet:
Kanzlerin Merkel beim Deutschlandtag der Jungen Union: Mehr fordern als fördern (ein sehr interessanter Artikel hier verlinkt:)
Der "Spiegel", Samstag, 16.10.2010

Merkel erklärt Multikulti für gescheitert

Kanzlerin Merkel stellt sich in der Integrationsdebatte hinter Horst Seehofer, der mit einem "Sieben-Punkte-Plan" die Zuwanderungsdebatte neu anstachelt. Auch in der Union regt sich Kritik gegen die Thesen des CSU-Chefs.

"Der Ansatz für Multikulti ist gescheitert, absolut gescheitert!", sagte Kanzlerin Angela Merkel auf dem Deutschlandtag der Jungen Union (JU) in Potsdam. Man müsse Migranten nicht nur fördern, sondern auch fordern. Dieses Fordern sei in der Vergangenheit zu kurz gekommen. Nach Bundespräsident Christian Wulff bezeichnete aber auch die Kanzlerin den Islam als einen Teil Deutschlands: "Das sieht man nicht nur am Fußballspieler Özil."

Und da ja der Islam zu Deutschland gehört, gehören auch Kinderehen, wie im Islam, und Zwangsehen, wie im Islam üblich, zu Deutschland, fallen unter "Religionsfreiheit" und Muslime dürfen das? Christen natürlich nicht, schließlich hatte Mohamed vier Frauen und Jesus nicht mal eine.

Allerdings hatten bereits im August 2010 Union und FDP Änderungen im Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Zwangsehen sollen demnach mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Zudem soll die Antragsfrist zur Aufhebung einer solchen Ehe von einem auf drei Jahre verlängert werden. Das Gesetz wurde im Herbst beschlossen. Wer "durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List" einen Menschen zur Ehe zwingt, soll gemäß des neuen Paragrafen 237 im Strafgesetzbuch auch international verfolgt werden können. Bislang konnte die Zwangsehe nur über den Umweg des Straftatbestands "Schwere Nötigung" geahndet werden.
Das ist daraus geworden:
§ 237
Zwangsheirat

(1) 1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266), in Kraft getreten am 01.07.2011 Gesetzesbegründung verfügbar


Über das Ausmaß von Zwangsverheiratungen existieren in Deutschland bislang keine repräsentativen Erhebungen. Die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes verweist jedoch auf Studien in einzelnen Ländern. Demnach werden in Berlin jährlich etwa 370 Frauen zur Hochzeit gezwungen, in Hamburg und Baden-Württemberg jeweils etwa 200. An Terre des Femmes selbst wenden sich bundesweit etwa 170 Menschen.

Die Zwangsheirat bzw. die Kinderheirat ist in Teilen Südasiens und in der islamischen Welt fest in der Kultur verankert, wenngleich sie gesetzlich verboten ist. Beispielsweise in Saudi-Arabien ist die Zwangsheirat nicht erlaubt, konkrete Strafen wurden allerdings nicht festgelegt. Insofern ist es fraglich, inwieweit das Gesetz in der Realität durchgesetzt wird.

Der Islam erlaubt eine Zwangsheirat, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die Frau benötigt z. B. einen Ehevormund zur Eheschließung. Handelt es sich dabei um den Vater oder Großvater väterlicherseits, kann die Eheschließung gegen den Willen der Frau vorgenommen werden – insbesondere dann, wenn die Braut noch Jungfrau ist.
Quelle: familienrecht.net

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