Thema:
Todesstrafe
Todesstrafe in der Europäischen Union
Die Empörung in der Europäischen Union ist groß, weil der ungarische Ministerpräsident die anlässlich brutaler Morde ausgebrochene Diskussion über die Todesstrafe nicht unterdrückt, sondern erklärt hat, sie werde auf der Tagesordnung bleiben.
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Die moralische Autorität der Europäischen Union und deren Werte wurden betont:
„Die Todesstrafe ist mit den Werten Europas nicht vereinbar“
„Die Todesstrafe gehört in der EU zum Glück der Vergangenheit an. Dies ist nicht verhandelbar.“
(Manfred Weber, Vorsitzender der EVP Fraktion im EU-Parlament)
„Es ist die Pflicht, Orban dazu zu drängen, sich von der Todesstrafe zu distanzieren.“
(Rebecca Harms, Vorsitzende der Grünen Fraktion im Europäischen Parlament)
„Ungarn stellt die europäischen Werte in Frage“
(Fraktionsvorsitzender der Liberalen Guy Verhofstadt)
Richtig ist, dass die Todesstrafe und deren Vollstreckung abzulehnen ist, weil sie mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist. Sie ist auch nicht geeignet, abschreckend zu wirken und Verbrechen zu verhindern. Sie ist darüber hinaus unumkehrbar.
Unrichtig ist jedoch, dass die Todesstrafe in der Europäischen Union abgeschafft wurde, im Gegenteil. Sie wurde mit dem am 1.12.2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag wieder ermöglicht, ebenso die Tötung ohne Gerichtsurteil im Falle eines Aufstandes oder Aufruhres.
Die Diskussion über die Todesstrafe ist 1000 Jahre alt und geht bis auf Plato zurück. Ein Diskussionsverbot ist nicht nur demokratiepolitisch bedenklich, sondern auch grundrechtswidrig. Man kann nicht das Grundrecht auf Leben damit verteidigen, dass man gleichzeitig das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Die Bevölkerung muss die Möglichkeit haben, ihre Meinung frei äußern zu können, sie muss aber auch vollen Zugang zu Informationen haben. Genau dies wird von der Europäischen Union verhindert.
Die Ermöglichung der Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall, auch bereits bei unmittelbarer Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen – sohin ohne Gerichtsurteil – , um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen, erfolgt so versteckt, das sie nur für geübte Juristen erkennbar ist und offenbar von den meisten gar nicht bemerkt wird.
Die betreffende Bestimmung findet sich nämlich nicht im Artikel 2 Abs. 2 der Grundrechtecharta, welcher die Todesstrafe und Hinrichtung verbietet. Sie wird in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.12.2007, C 303/17 ausgeführt, welche Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention übernimmt, die gemäß Artikel 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite haben. Ausdrücklich wird festgelegt: „So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden.“
Ausdrücklich übernommen wird aber nicht das Protokoll Nummer 13 zur EMRK vom 3.5.2002, welches die Todesstrafe unter allen Umständen, auch im Kriegsfall abschafft, sondern wird ausdrücklich Artikel 2 des Protokolls Nummer 6 zur EMRK übernommen, welcher lautet:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden.“
Aber auch die Möglichkeit der Tötung ohne Gerichtsurteil wird vorgesehen, in dem auf die „Negativdefinition“ des Art. 2 Abs. 2 EMRK ausdrücklich verwiesen wird, welcher in lit c die Tötung gestattet, um einen Aufruhr oder Aufstand niederzuschlagen.
Nicht definiert wird, was unter Krieg oder unmittelbare Kriegsgefahr verstanden wird, ebenso nicht wann ein Aufstand oder Aufruhr vorliegt, der Interpretationsmöglichkeit wird daher breiter Raum gewährt. Jedenfalls wäre unter Heranziehung dieser Grundsätze die gewaltsame Niederschlagung der ungarischen Revolution 1956 rechtmäßig, ebenso die Anwendung von tödlicher Gewalt auf dem Majdan.
Wiewohl namhafte Juristen, insbesondere Herr Univ.-Prof. Dr. Schachtschneider auf diese Rechtssituation wiederholt hingewiesen haben, ist die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe und die Möglichkeit der Tötung ohne Gerichtsbeschluss im Falle eines Aufstandes oder Aufruhres nach wie vor Rechtsbestand der Europäischen Union. Die Verurteilung einer legitimen Diskussion unter Hinweis auf europäische Werte, welche das Recht auf Leben schützen, und gleichzeitig Verschleierung des Gegensteiles, nämlich rechtliche Sanktionierung von Todesstrafe und Tötung ohne Gerichtsbeschluss, ist eine Scheinheiligkeit und Doppelmoral, die nicht zu überbieten ist.
Die Todesstrafe gehört, sowie es in Protokoll Nummer 13 zur EMRK vorgesehen ist, bedingungslos und unter allen Umständen abgeschafft. Ebenso ist die Negativdefinition zu beseitigen, wonach das Recht auf Leben im Falle eines Aufruhres oder Aufstandes keine Geltung hat.
Die Diskussion darüber darf nicht unterdrückt werden, sondern ist unter Wahrung des Rechtes auf Meinungsfreiheit mit dem Ziel zu führen, dass dem Grundrecht auf Leben ein unabdingbarer und uneingeschränkter Schutz zukommt.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Eva Maria Barki.
Mit freundlicher Genehmigung von pravda-tv.com
Literatur:
Überleben in Krisen- und Katastrophenfällen: Ein Handbuch für jedermann. Das Survival-Wissen der Spezialeinheiten von Lars Konarek
Der Crash ist die Lösung: Warum der finale Kollaps kommt und wie Sie Ihr Vermögen rettenvon Matthias Weik und Marc Friedrich
Die Nazi-Wurzeln der “Brüsseler EU” von August Kowalczyk, Paul Anthony Taylor, Aleksandra Niedzwiecki, Matthias Rath
Die Vereinigten Staaten von Europa: Geheimdokumente enthüllen: Die dunklen Pläne der Elite von Oliver Janich
Quelle: info-direkt.at vom 05.07.2015
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