dts Nachrichtenagentur — 5. April 2020, 0.19 Uhr — Zuletzt aktualisiert: 5. April 2020,
Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Der seit 16. März geltende Zurückweisungserlass für die meisten Ausländer gilt nicht für Asylbewerber. Durch die neuen Grenzschutzmaßnahmen habe sich „am bisherigen Asylverfahren keine Änderung ergeben“, teilte laut der „Welt am Sonntag“ das Bundesinnenministerium (BMI) mit.
Seit dem 16. März kontrolliert die Bundespolizei zur Eindämmung der Infektionsgefahren an den Grenzabschnitten zu Frankreich, Österreich, Dänemark, Luxemburg und der Schweiz und weist Ausländer zurück, die nicht zu Ausnahmegruppen gehören.
Neben Berufspendlern oder Ärzten zählen dazu auch Asylbewerber. Diese Ausländergruppen sollen nur zurückgewiesen werden, wenn schon Krankheitssymptome auf eine Corona-Infektion hindeuten.
Hier weiterlesen Oldenburger Onlinezeitung
Seit dem 16. März kontrolliert die Bundespolizei zur Eindämmung der Infektionsgefahren an den Grenzabschnitten zu Frankreich, Österreich, Dänemark, Luxemburg und der Schweiz und weist Ausländer zurück, die nicht zu Ausnahmegruppen gehören.
Neben Berufspendlern oder Ärzten zählen dazu auch Asylbewerber. Diese Ausländergruppen sollen nur zurückgewiesen werden, wenn schon Krankheitssymptome auf eine Corona-Infektion hindeuten.
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