Donnerstag, 17. Dezember 2020

Anwälte für Aufklärung bitten Leopoldina um Unterstützung und Bestätigung

Anwälte für Aufklärung bitten Leopoldina um Unterstützung und Bestätigung

Liebe Leser,
heute erhielt ich folgende Email von Beate Bahner. Ich empfehle jedem, die unten erwähnte PDF-Datei unter www.afazone.de anzusehen, oder auch herunter zu laden.
Es geht uns schließlich alle an.

  

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine hochkarätig besetzte Arbeitsgruppe der Leopoldina – die Nationale Akademie der Wissenschaften – hatte in ihrer 6. Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 zur Corona-Virus Pandemie erklärt: „Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person.“ Ein wissenschaftlicher Nachweis war dieser Stellungnahme allerdings leider nicht beigefügt.

Da sich die Gerichte – etwa bei der Überprüfung von Quarantäne-Maßnahmen nach positivem PCR-Test - inzwischen auch auf diese Aussage berufen, bitten die Anwälte für Aufklärung diese Professorinnen und Professoren der Leopoldina um eidesstattliche Versicherung der folgenden Aussage: „Die seit März 2020 millionenfach durchgeführten PCR-Tests sind imstande, ein vermehrungsfähiges SARS-CoV2-Virus, also einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG und damit eine akute Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG nachzuweisen.“

Diese Erklärung ist deshalb notwendig, weil es eine Vielzahl anderer Stimmen gibt, die genau das Gegenteil behaupten, dass nämlich der PCR-Test keine Infektionen nachweisen kann. Einige dieser Zitate können Sie im beigefügten 4. Offenen Brief der Anwälte für Aufklärung nachlesen. Wir Anwälte sind nun verunsichert, wie wir unsere Mandanten beraten sollen. Wir halten es daher für zielführend und sinnvoll, die mitwirkenden Mitglieder der Leopoldina um Unterstützung und schriftliche Bestätigung ihrer Aussage zu bitten.

Wir halten Sie in einem unserer nächsten offenen Briefe über die Antworten der angeschriebenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gerne auf dem Laufenden!  

Sie können den Brief auch herunterladen auf der Seite www.afa.zone

Mit besten Grüßen, Ihre

2012_B042_19
Beate Bahner
Fachanwältin für Medizinrecht

BAHNER
fachanwaltskanzlei heidelberg
arzt | medizin | gesundheitsrecht
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