Thema:
Strafgesetzbuch
„Vorbereitung eines Angriffskriegs“ aus Strafgesetzbuch gestrichen:
§ 80 StGB geändert ab 01.01.2017
Die „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ wurde ab 1. Januar neu im Strafgesetzbuch definiert. Der ursprüngliche Paragraph wurde gestrichen. Es gilt nun durch Beschluss des Bundestages eine veränderte Version.
Alter Text:
-
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
Neuer Text
-
„Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression
- der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
- durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
§ 13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“
Mit dem Angriffskriegsparagraphen wurde auch der § 80a „Aufstacheln zum Angriffskrieg“ geändert. Er heißt ab heute „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.
Der Deutsche Bundestag folgte mit seiner Abschaffung des Angriffskriegs-Paragraphen einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Hier das Bundesrats-Protokoll, dass die Abschaffung belegt, als PDF.
Überdies listet die juristische Webseite „buzer.de“ genauestens sämtliche Änderungen des Völkerstrafgesetzbuches, die mit dem 1. Januar 2017 in Kraft treten:
Siehe dazu:
http://www.buzer.de/gesetz/12344/index.htm
http://www.buzer.de/gesetz/6165/v202631-2017-01-01.htm
Mit freundlicher Genehmigung von http://www.epochtimes.de
Keine Kommentare :
Kommentar veröffentlichen
Der Kommentar erscheint manchmal erst nach Freigabe