Thema:
Arbeitsmarkt
Neues aus den Unterklassen:
Hartz-IV-Empfänger härter bestraft als Straftäter
Sozialverbände, Richter, Anwälte und Gewerkschafter halten Hartz-IV-Sanktionen für verfassungswidrig. Der Staat verteidigt dagegen auch harte Strafen vehement. Sie seien nötig, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.
von Susan Bonath
Nicht jeder besteht auf dem Arbeitsmarkt, nicht jeden benötigt er. Ungeachtet dessen drangsaliert der Gesetzgeber Erwerbslose und Geringverdiener mit einem riesigen, teuren und strafenden Apparat. Jobcenter sanktionieren jährlich fast doppelt so viele Menschen wie sie und die Arbeitsagenturen zusammen in Arbeit vermitteln. Alleine im Jahr 2016 kürzten oder entzogen sie 416.000 Menschen 940.000 Mal jeweils drei Monate lang das Existenzminimum. Betroffen war damit erneut ein Zehntel aller erwerbsfähigen Leistungsbezieher. Nicht nur Erwerbslosen- und Sozialverbände halten das für verfassungswidrig. Auch Gewerkschafter, Richter und Anwälte teilen diese Ansicht inzwischen.
Das geht aus Stellungnahmen an das Bundesverfassungsgericht hervor, die der Autorin vorliegen. Die Karlsruher Richter hatten sie angefordert. Sie wollen in diesem Jahr entscheiden, ob das seit zwölfeinhalb Jahren praktizierte Hartz-IV-Sanktionsregime mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Sozialgericht im thüringischen Gotha hatte das oberste deutsche Gericht angerufen. Es sieht das Sozialstaatsgebot sowie die Grundrechte auf Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit und die freie Berufswahl verletzt.
Härter bestraft als Straftäter
Immerhin weisen 13 der insgesamt 19 stellungnehmenden Institutionen auf bestehende Anhaltspunkte für teils schwerwiegende Verfassungsbrüche hin. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) saß noch vor 15 Jahren selbst in der Kommission unter Peter Hartz, welche die Agenda 2010 zu Papier brachte. Nach bisher zögerlicher Kritik äußert er sich nun erstmals drastisch:
Eine Sanktion, die im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, kann im Fall von Obliegenheitsverletzungen, die nicht einmal Ordnungswidrigkeiten darstellen, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als zulässig oder verhältnismäßig gelten.Dazu führt der DGB ein Urteil des Höchstgerichts aus dem Jahr 1977 an, wonach der Staat die Pflicht hat, auch Strafgefangenen ein Anrecht auf Obdach, Nahrung, Kleidung, medizinische Betreuung und Teilhabe zu ermöglichen. Selbst das Begehen schwerster Verbrechen führe nicht zum Verlust ihrer Menschenwürde, heißt es darin.
Im Gegensatz dazu ahnde das Sozialrecht missliebiges Verhalten wie einen verpassten Termin, zu wenige Bewerbungen oder die Ablehnung von Maßnahmen oder Jobs mit dem Entzug des Existenzminimums, so der DGB. Letzteres habe der Gesetzgeber aber mit Hartz IV berechnet. Folglich dürfe er es nicht unabhängig vom tatsächlichen Bedarf kürzen. Der von den Machern der Agenda 2010 ins Feld geführte Ausgestaltungsspielraum ende dort, wo die Bedürftigkeit beginnt.
Physischer Grundbedarf gestrichen
Auch der Deutsche Sozialgerichtstag hält "an seiner früheren Einschätzung nicht fest". Er habe festgestellt, dass es verfassungswidrig sei, den physischen Bedarf zu kürzen. Bei Kürzungen um mehr als 30 Prozent sei dies immer der Fall, betonten die Richter. Die im Gesetz genannten Sachleistungen bei hohen Sanktionen sicherten die Menschenwürde nicht. Denn gerade das sei nie überprüft worden.
Die Sachleistungen bestehen aus Gutscheinen für Lebensmittel, in Einzelfällen auch Hygienebedarf, wie Paul Ebsen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegenüber der Autorin ausführte. Bei einer Totalsanktion könnten Jobcenter diese maximal bis zum Wert des halben Regelsatzes gewähren. Bei einem Alleinstehenden sind das 205 Euro.
Doch erstens sind die Gutscheine keine Pflichtleistung. Zweitens nimmt sie nicht jeder Supermarkt an. Drittens können Betroffene davon weder Miete und Heizkosten noch Strom bezahlen. Laut einem Karlsruher Urteil aus dem Jahr 2010 gehört dies aber zum physischen Grundbedarf.
Ebsen weicht aus: Strom könne bei angedrohter Stromsperre direkt an den Energieversorger gezahlt werden. Wenn sich Betroffene nachträglich bereiterklärten, "ihre Pflichten zu erfüllen", könnten Sanktionen abgemildert und die Miete wieder gezahlt werden. Ansonsten sei dies noch bei angedrohter Zwangsräumung möglich – jedoch nur als Darlehen. Das heißt: Betroffene müssen das Geld später abstottern. In Prostitution und Kriminalität gedrängt
Auch die menschlichen Aspekte erwähnt der Sozialgerichtstag: Viele Sanktionierte seien körperlich und seelisch gar nicht in der Lage, verlangte Auflagen zu erfüllen. Dies aber interessiere die Behörden nicht.
Vielmehr unternehmen Jobcenter in einer äußerst komplexen Lebens- und Problemlage den Versuch, ein bestimmtes Verhalten durch den Einsatz eines Drohszenarios und Zwangs sowie der Inkaufnahme einer Mangelsituation zu bewirken",mahnte der Sozialgerichtstag. Vor allem junge Erwerbslose verzweifelten daran. Einige würden obdachlos. Mangelnde Ernährung werde zur Gefahr. Manche glitten auch ab in Prostitution oder Kriminalität, um sich über Wasser zu halten. "Das steht in keinem Verhältnis zum Schutzgedanken für die Gemeinschaft", appellierten die Richter an ihre Kollegen in Karlsruhe.
Psychisch Kranke häufiger bestraft – Sippenhaftung für Angehörige
Der Deutsche Anwaltsverein sieht es ähnlich. Jobcenter schikanierten vor allem psychisch Beeinträchtigte, Suchtkranke, Jugendliche mit massiven persönlichen Problemen und sogar Schwerbehinderte, konstatierte er. Betroffene seien oft gar nicht in der Lage, ihr Verhalten zu ändern. Die Jobcenter sanktionierten Alleinerziehende, weil sie Schichtarbeit ablehnten oder nötigten Depressive zu einem Job, den sie nicht ausüben können.
Es besteht der Eindruck, dass gerade bei verhaltensauffälligen Menschen nicht selten sachfremde Erwägungen des Sachbearbeiters hinter einer Sanktion stehen",rügten die Juristen und betonten: Bedürftige Familien, die sanktionierte Angehörige nicht verhungern lassen wollten, würden immer mit bestraft. Diese Sippenhaftung führe bei allen Beteiligten "regelmäßig zu einer deutlichen Verschlimmerung ihrer Lage".
Bestimmtes Verhalten erzwingen
Doch Schicksale interessieren weder Bundesregierung und Arbeitsagentur noch Vertreter der Wirtschaft sowie den Landkreis- und Städtetag. Deren Stellungnahmen lassen tief blicken.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Andrea Nahles (SPD) erklärt die Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs zum Beispiel, im Sozialrecht deklarierte Auflagen an Hartz-IV-Bezieher stünden als gleichwertiges Interesse der Menschenwürde gegenüber. Kürzungen des Existenzminimums bis auf null seien legitime
Instrumente, die ein bestimmtes Verhalten des Leistungsberechtigten unterbinden oder erzwingen sollen.Konkret: Die Regierenden billigen nur gehorsamen Erwerbslosen Grundrechte zu. Beugten sich Betroffene nicht dem Rechtsgehorsam, sei dies ihr eigener Wille, so die BMAS-Anwälte. Denn: "Staatliche Maßnahmen zur Erzwingung eines vorgeschriebenen Verhaltens gehören zum etablierten Normenbestand."
Minimum vom Minimum?
Zwar hat die Bundesregierung die Hartz-IV-Sätze als Minimum berechnet, die genannte Kanzlei, die im gegenständlichen Verfahren die öffentliche Hand vertritt, verneinte dies aber. Der unabweisbare Bedarf liege weit darunter, meinen sie, ohne eine Summe zu nennen. So sieht es auch die Arbeitsagentur. Sie klopfte sich zudem selbst auf die Schulter. Dass "nur" 37 Prozent der Widersprüche und rund 40 Prozent der Klagen zugunsten der Leistungsberechtigten entschieden würden, zeuge von einer "erfreulich geringen Fehlerquote".
Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) lobte darüber hinaus die härteren Sanktionen für 15- bis 24-jährige Erwerbslose. Ihnen droht beim geringsten Fehlverhalten sofort eine 100-Prozent-Kürzung. Gerade diese Gruppe dürfe nicht die Erfahrung machen, dass die Solidargemeinschaft ohne Gegenleistung für sie aufkomme, mimte die BDA die schwarze Pädagogin. Auch der Landkreistag findet den gesamten Strafkatalog "sozialpolitisch notwendig". Der Städtetag befürchtet lediglich, ein Wohnungsverlust könne am Ende die Vermittlung in Arbeit hemmen.
Quelle: RT-Deutsch
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