Thema:
Berichterstattung
Einstweilige Verfügung:
Correctiv wird Weiterverbreitung von Sex-Artikel untersagt
Jüngst schwang sich das Recherche-Büro Correctiv neben seiner selbst ausgerufenen Bestimmung als Hüter der Wahrheit, in einem zweiten Schritt auch zum Sittenwächter auf, inklusive Schmuddel-Enthüllungen über die Vergangenheit einer AfD-Landespolitikerin als ehemalige Hobby-Prostituierte. Nun sprach das Landesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung aus, die die Weiterverbreitung des entsprechenden Artikels untersagt. Ein gehöriger Dämpfer für die selbsternannten Gralshüter der Wahrheit.
Noch immer gilt unter Stars, Sternchen und den entsprechenden Medien das Diktum des „Sex sells“. Ebenso gilt der Leitsatz, dass Schmuddel-Geschichten aus dem Intimleben von Personen des öffentlichen Lebens, deren Karrieren sehr schnell auch wieder beenden können. Um eine solche Kampagne loszutreten, braucht es aber eine gewisse Marktmacht. Nachdem Facebook das Recherchebüro zum Hüter über die Wahrheit ausrief, schien zumindest die Hybris bereits ausreichend, um sich nun auch zum Moralapostel aufzuschwingen und den politischen Diskurs durch unpolitische „Enthüllungen“ mit zu steuern.
Passend zum pseudo-liberalen Selbstverständnis der Recherche-Truppe traf es als Versuchsobjekt, oder auch schlicht aus einem launigen und selbstverliebten Spieltrieb heraus, die AfD-Politikerin Iris Dworeck-Danielowski, Platz 10 auf der AfD-Landesliste bei den kurz bevorstehenden Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen. Der einen deftigen Sexskandal nahelegende Titel der „Enthüllungsstory“ den sich Schraven und sein Co-Autor Georg Kontekakis (ein Pseudonym) einfallen ließen, lautete denn schließlich „EXKLUSIV: Spitzenfrau der AfD in Nordrhein-Westfalen arbeitete als Prostituierte“.
RT Deutsch berichtete über den vermeintlichen Skandal, der sich jedoch schließlich, auch nach einem veritablen „Shitstorm“, gegen die Autoren und deren Recherchebüro wendete. Das Correctiv-Team entschied sich für die Veröffentlichung, trotz der Vorwarnung der Kanzlei Höcker gegen diese gerichtlich vorzugehen. Carsten Brennecke von der Kanzlei Höcker erklärte dazu:
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Nach der Information durch Höcker Rechtsanwälte war Herrn Schraven also bei Veröffentlichung des Artikels selbst klar, dass es kein rechtfertigendes Berichterstattungsinteresse an dem Bericht gibt. So wurde er darüber aufgeklärt, dass die Veröffentlichung privater sexueller Details als ein Auswahlkriterium eines politischen Kandidaten von keiner objektiven Bedeutung ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung solcher Details damit alleine aus wohl voyeuristischen Motiven geschieht und das dies als Verletzung der Intimsphäre rechtswidrig ist. Herr Schraven hat damit bewusst in Kauf genommen, diese Rechte zu verletzen.
Argumentativ unterfüttert hatten die Autoren die Veröffentlichung mit der Erklärung, dass die Vergangenheit der AfD-Politikerin als Hobby-Prostituierte mit den vermeintlichen Werten der rechtskonservativen Partei im Widerspruch stehe und sie sich folglich erpressbar gemacht hätte. Schließlich hatte Dworeck-Danielowski ihr früheres „Hobby“ auch nicht in ihrem Lebenslauf erwähnt. Um also Schlimmeres zu verhindern, sah sich Correctiv gezwungen den Lauf der Geschichte zu korrigieren. Somit wollte das selbsternannte „Recherchezentrum“ die frühere Sexarbeiterin nur vor sich selbst schützen und zwar indem sie die Politikerin schon vorab zur öffentlichen Demontage freigab.
Folglich titulierte Brennecke das ins Feld geführte Argument der „Erpressbarkeit“ als „offensichtliche Schutzbehauptung“ der Autoren. Weiter erklärte der Advokat:
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Mit dieser Argumentation könnte man jedes aus Sicht des Lesers abträgliche Detail aus der Privat- und Intimsphäre eines Politikers, seine sexuellen Vorlieben, frühere Bordellbesuche, eine Homosexualität oder einen bestimmte sexuwellen Fetisch vermeintlich wohl gemeint zu Gunsten des Politikers an die Öffentlichkeit ziehen, damit dieser mit diesen privaten Details nicht erpresst werden kann.
Quelle: RT-Deutsch
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