Thema:
Deutschland - ein Paradies (für Ausländer)
Flüchtlinge mit zwei Ehefrauen in Deutschland:
Beide können Sozialhilfe bekommen
In Deutschland darf ein politischer Flüchtling eine staatlich anerkannte Zweitfrau, die auch Sozialhilfe bezieht, haben. Durch die Präsenz des Islam in Deutschland rückt ein Gerichtsurteil von 2004 wieder ins Rampenlicht.
2004 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass ein irakischer Flüchtling auf Kosten des deutschen Staates mit zwei „Ehefrauen“ legal in Deutschland leben darf. Bisher wurde daran nichts verändert. Im Text des Oberverwaltungsgerichts steht:
„Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.“
Die Klage ging von der Zweitfrau aus. Der deutsche Staat, also der Beklagte, trug die Kosten der Verfahren durch zwei Instanzen.
Hier der zusammengefasste Wortlaut des Urteils vom 12.03.2004
Quelle: juraforum.de (vollständiger Text)
OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 A 11717/03.OVG
Leitsatz | Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. |
Rechtsgebiete: | AuslG, GG, EMRK< |
Vorschriften: | § 7 Abs. 2 AuslG, § 30 Abs. 3 AuslG, § 31 Abs. 1 AuslG, § 34 Abs. 2 AuslG, § 51 Abs. 1 AuslG, § 55 Abs. 2 AuslG, § GG Art. 2, § GG Art. 6, § EMRK Art. 8 |
Stichworte: | politischer Flüchtling, Mehrehe, Zweitfrau, Duldung, Aufenthaltsverfestigung, Aufenthaltsbefugnis, Daueraufenthalt, rechtliches Abschiebungshindernis, Schutz der Ehe, Achtung des Privatlebens, Regelversagungsgrund, Sozialhilfebezug |
Verfahrensgang: | VG Neustadt/Wstr. 8 K 696/03.NW vom 26.09.2003 |
Mit freundlicher Genehmigung von EpochTimes.de
Passend dazu http://www.epochtimes.de/wissen/gesellschaft/deutschland-schlaraffenland-warum-der-untergang-europas-unaufhaltsam-voranschreitet-a2065127.html
AntwortenLöschenJürgen Fritz zu lesen lohnt sich auf alle Fälle, dabei braucht man nicht immer seiner Meinung sein.