Thema:
Bundesnaturschutzgesetz
Es ist zum Kotz**
... gestern abgenickt. Bundesnaturschutzgesetz goes Makulatur.
„Ein Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, wenn (…) das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist“lautet der fatale und schwerwiegende Kern der Gesetzesänderung zum § 44 Bundesnatur- schutzgesetz.
Verständlicher ausgedrückt:
Beim Betrieb von Windrädern, auf diese zielt die Gesetzesänderung nämlich konkret ab, ist es künftig gesetzlich erlaubt, einzelne Tiere (Milane, Schwarz- und Weißstörche, Falken, Bussarde, diverse Adlerarten, Weihen, Eulen und Fledermäuse etc.) durch ein Bundesgesetz legitimiert, zu töten. Die Interessen der Windkraftprofiteure haben ab sofort Vorrang vor dem Artenschutz und dem Tierwohl.
Die Änderung des Naturschutzgesetzes im weiteren Wortlaut
„….Zudem kann auch für Vorhaben privater Träger die Ausnahmevorschrift des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen werden, wenn zugleich hinreichend gewichtige öffentliche Belange ihre Realisierung erfordern. Zu diesen Belangen gehört der Ausbau der Erneuerbaren Energien.“
Artenschutz und Tierwohl werden dem Profit geopfert
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Danke Willi für die Hilfe
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