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Samstag, 11. April 2020

Beate Bahner - Die Regierung macht sich strafbar

Ergänzung 14.04.2020 12:00 Uhr:
Es wird immer grotesker

Ergänzung 12.04.2020, 00:15 Uhr
Die Seite der Rechtsanwältin ist wieder erreichbar
Dort liest man:
Bahner erklärt Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet

Ergänzung 11.04.2020 07:30 Uhr:
Antrag unzulässig
Klatsche für "Coronoia"-Anwältin am Bundesverfassungsgericht
Regierungslautsprecher: t-online.de 10.04.2020 - 23:56 Uhr


Während Regierungen von Bund und Ländern vorgeben, die Bevölkerung vor dem Corona-Virus zu schützen, betreiben sie schweren Amtsmissbrauch.
von Katrin McClean

Zu diesem Schluss kommt die Heidelberger Rechtsexpertin für Medizin, Beate Bahner, nach sorgfältiger Rechtsprüfung der Corona-Maßnahmen. Sie fordert die Regierungen von Bund und Ländern zur sofortigen Aufhebung der Maßnahmen auf. Die Bevölkerung mahnt sie, sich eigenverantwortlich vor Viren zu schützen, aber ebenso vor dem staatlichen Verfassungsbruch, und rät zu friedlichem Widerstand.

Die Anwältin Beate Bahner ist keine Rebellin, die seit Jahren damit beschäftigt ist, Staat und Regierung zu kritisieren. Ganz im Gegenteil. Sie schreibt von sich selbst, dass sie „bis vor zwei Wochen (...) noch einen profunden Glauben an unseren gut funktionierenden Rechtsstaat [hatte]“.

Doch da Juristen es nicht primär mit dem Glauben haben, begann sie, die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen, auf die sich die Regierungen von Bund und Ländern bei ihren Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus stützen.

Als Fachanwältin für Medizinrecht mit 25 Jahren Berufserfahrung ist sie nicht nur dafür prädestiniert. Sie sah diese Rechtsprüfung als ihre juristische Pflicht an. Und sie kam zu dem Schluss:
Es gibt nicht die geringste Legitimation in unserer Verfassung für die derzeit praktizierte staatliche Willkür.
In ihrem 19-seitigen Gutachten legt sie diesen Schluss Punkt um Punkt dar. Dabei beginnt sie damit, die große Bereitschaft der Bevölkerung zu würdigen, die im Glauben bzw. in der Hoffnung, sie würde damit viele Menschenleben schützen, zu größter Solidarität und größten Einschränkungen bereit ist.

Allein, menschliche Duldsamkeit ersetzt keine Rechtsgrundlagen, die von Experten in jahrelangen Gesetzesdebatten erstritten wurden, um in einem bestimmten Fall angemessen und im Sinne des Gemeinwohles zu entscheiden. Und wir haben solche Gesetze — auch für den Fall, dass wir es mit einem besonders gefährlichen Virus zu tun bekommen, wie ja gerade täglich betont wird.

Das Gesetz, auf das man sich gerade beruft, um die gesamte Bevölkerung zum Haus-Arrest zu verurteilen, lautet Infektionsschutzgesetz. In Berufung auf dieses Gesetz wurden Restaurants und Geschäfte aller Art geschlossen, der gesamte öffentliche Betrieb lahmgelegt und Tag um Tag ein Wirtschaftsschaden in Milliardendimensionen produziert.

Doch nach rechtlicher Prüfung stellt sich heraus, dieses Gesetz gibt die Legitimation der ergriffenen Maßnahmen nicht her. Im Gegenteil, es verbietet sie teilweise sogar. Nochmal: Medizinjuristin Beate Bahner weiß, wovon sie spricht.
Wir empfehlen jedem, die 19-seitige juristische Schrift selbst zu lesen, geben hier aber eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte wieder.
Isolation der Kranken, nicht der Gesunden

Seit Jahrzehnten werden weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung hochinfektiöser Viren im Zaum zu halten. Dazu gehören etwa strenge Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Menschen, etwa sehr alte und kranke Menschen in Pflegeheimen. Zumutbare Isolation und Quarantäne sind in jedem Pflegeheim Alltag. Allerdings schreibt das Infektionsschutzgesetz vor, dass die Würde des Menschen gewahrt bleibt und die Betroffenen keinen Repressalien ausgesetzt werden dürfen. Besuchsmöglichkeiten z.B. müssen von Fall zu Fall geprüft und wann irgend möglich realisiert werden.

Im Gegensatz dazu gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, gesunden Menschen vorzuschreiben, wie sie sich bei erhöhter Infektionsgefahr zu verhalten haben. Auf gesetzlicher Grundlage können also lediglich Kranke, Infizierte und erwiesene „Ausscheider“ mit juristischen Mitteln in ihrer Handlungs- und Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, Gesunde aber keinesfalls.

Die derzeit verordnete Isolation von Gesunden verletzt dagegen das Recht auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit, die unverletzliche Freiheit der Person, das Recht auf ungestörte Religionsfreiheit und viele Rechte mehr, nicht zuletzt in vielen Fällen Artikel 1 des Grundgesetzes. Die Würde des Menschen gerät derzeit in vielen Situationen in Gefahr, etwa wenn lebensgefährlich Erkrankte dazu verurteilt werden, in völliger Isolation zu leiden und völlig einsam zu sterben.

Wenn ein gesunder Mensch entscheidet, seinen virusinfizierten schwerkranken Vater oder entsprechend die Mutter zu besuchen, sieht kein Artikel des Infektionsschutzgesetzes es vor, ihm das zu verbieten.

Sofern medizinisches Personal oder die Polizei gewaltsame Maßnahmen ergreift, um ihn daran zu hindern, ist das eine Straftat, so Medizinjuristin Bahner. Und sie ermahnt die Leser ausdrücklich dazu, einer solchen Straftat keine Folge zu leisten. Das Recht auf Handlungsfreiheit darf bei Gesunden nicht eingeschränkt werden. Bund- und Landesregierungen, die dies mit Polizeigewalt durchsetzen wollen, machen sich strafbar. Denn hier gilt:

Das Infektionsschutzgesetz legt die Eigenverantwortlichkeit der Gesunden fest. Gesundheitsämter können Empfehlungen aussprechen, aber deren Befolgung nicht per Strafverfolgung einfordern.

Drastische Maßnahmen nur in geprüften Einzelfällen

Wir alle wissen, was Gesundheitsämter sind. Jeder Gastronom fürchtet sie, denn sie haben das Recht zur Schließung von Geschäften, also das Recht, die Berufsfreiheit in Gestalt der freien Berufsausübung mit Auflagen zu belegen und schlimmstenfalls Schließungen zu bewirken. Aber nur sie.

Medizinrechtlerin Bahner erinnert daran, dass die Schließung von Geschäften eine drastische Maßnahme ist, die nur nach entsprechender vorheriger Prüfung zulässig ist. Willkürliche Schließungen ohne eine Prüfung, ob es sich bei dem Geschäft überhaupt um eine erhöhte Gefahrenzone im Sinne der Virenübertragung handelt, sind demnach strafbar und schwerer Amtsmissbrauch. Konkret: Solange niemand vom arbeitenden Personal an Covid-19 erkrankt ist bzw. als „Ausscheider“ eingestuft wurde, gibt es für eine Schließung keine rechtliche Grundlage.

Strafverfolgung Unschuldiger ist eine Straftat

Wenn Polizisten die Einhaltung der Corona-Maßnahmen überwachen und bei Zuwiderhandlungen die Bestrafung einleiten, also Strafzettel schreiben oder im Extremfall sogar die Verhaftung, machen sie sich selbst strafbar. Da das Infektionsschutzgesetz dem gesunden Bürger freies Handeln nach eigener Verantwortung überlässt, sind auch jugendliche Gruppen im juristischen Sinne unschuldig. Man mag sie für unvernünftig oder sonst was halten, aber eine juristische Grundlage gegen sie gibt unsere Verfassung nicht her. Ein Polizist, der sie an ihren Treffen behindert und Strafzettel schreibt, macht sich demzufolge selbst schuldig. Und die Juristin rät ausdrücklich dazu, den entsprechenden Beamten darauf hinzuweisen, denn vermutlich weiß er es ja selbst nicht. So dass er oder sie auch nicht weiß, dass spätere Strafverfolgung droht.

Schutz vor dem Virus UND Schutz des Grundgesetzes

Natürlich ist das Gutachten von Juristin Bahner kein Aufruf dazu, die Empfehlungen der Gesundheitsämter zu missachten, natürlich ist es wichtig, dass die Bevölkerung alles dafür tut, drohende Infektionsgefahren einzuschränken. Doch tun wir das überhaupt, wenn wir uns einsperren, nicht mehr bewegen und damit alles dafür tun, unser Immunsystem zu schwächen? Selbstverständlich ist auch der Staat dazu angehalten, bei akut erhöhter Gefahr alles auszuschöpfen, was das Infektionsschutzgesetz hergibt. Neue Maßnahmen müssten laut Verfassung vor Einführung juristisch eingehend geprüft werden. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Stattdessen wurde innerhalb kürzester Zeit ein Rechtsbruch nach dem anderen begangen. Gleich mehrfach wurden die wichtigsten Grundrechte unserer Gesellschaft außer Kraft gesetzt, und es scheint, als wähnten sich die Schuldigen in Bund und Ländern dabei im Recht. Doch so ist es nicht. Die Maßnahmen beruhen auf keinerlei Recht. Und wer Rechtsbruch im Amt begeht, dem drohen schwere Strafen.

Anwältin Bahner wendet sich an die Bundesregierung und fordert eine sofortige juristische Prüfung und gleichzeitig die sofortige Beendigung aller Maßnahmen, die über das Infektionsschutzgesetz hinausgehen.

Doch sie appelliert auch an die Eigenverantwortung der Bürger, die nicht nur angehalten sind, sich bei einer erhöhten Infektionsgefahr zu schützen. Pflicht eines jeden deutschen Staatsbürgers ist es auch, die freiheitlichen Grundrechte der Gesellschaft zu schützen. Deshalb schlägt sie vor, in allen Städten am Oster-Samstag um 15 Uhr zu demonstrieren, selbstverständlich nach vorheriger Anmeldung, um die Beendigung des gesellschaftlichen Shut-Downs zu fordern.
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Katrin McClean Katrin McClean schreibt Romane und Erzählungen für Erwachsene und Detektivhörspiele für Kinder. 2014 und 2015 war sie maßgeblich an der Organisation von Friedensdemonstrationen in Hamburg beteiligt. Sie leitet Schreibseminare für Erwachsene und Jugendliche und lädt derzeit zu dem Buchprojekt „Aufgewachsen in Deutschland Ost und West — Erzähl mir deine Geschichte“ ein. Gerade erschien ihr Ost-West-Roman „Aus dem Takt“. Mehr Informationen auf katrinmcclean.de.

Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen dürfen Sie es verbreiten und vervielfältigen. 


Erschienen ist der Beitrag bei Rubikon.News

Anwältin Beate Bahner - der Staatsschutz ermittelt, seit sie aufrief das Grundgesetz zu schützen

Ergänzung 12.04.2020, 00:15 Uhr
Die Seite der Rechtsanwältin ist wieder erreichbar
Dort liest man:
Bahner erklärt Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet

Ergänzung 11.04.2020 07:30 Uhr:
Antrag unzulässig
Klatsche für "Coronoia"-Anwältin am Bundesverfassungsgericht
Regierungslautsprecher: t-online.de 10.04.2020 - 23:56 Uhr

Grundrecht als Straftat
Seit Anwältin Beate Bahner die Bevölkerung aufrief, das Grundgesetz zu schützen, ermittelt der Staatsschutz gegen sie.
von Katrin McClean
 
Das Demonstrationsrecht ist ein wesentliches Recht unserer Verfassung. Es wurde von vielen mutigen Menschen in Deutschland und Europa hart erkämpft, und es wurde nach der Befreiung von der Hitler-Diktatur der deutschen Bevölkerung zurückgegeben.

Bei vielen Gelegenheiten weisen Kanzlerin Merkel und andere europäische Politiker auf unser freies Demonstrationsrecht hin, wenn es darum geht, sich von jenen Staaten abzuheben, die sie als Diktaturen einstufen.

Nun hat die Fachanwältin für Gesundheits- und Medizinrecht Beate Bahner in ihrem Rechtsgutachten vom 7. April 2020, nach sorgfältiger Prüfung, dargelegt, warum die Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus nicht jenem Gesetz entsprechen, auf das sich die Exekutive von Bund und Ländern beruft — also dem vielzitierten Infektionsschutzgesetz (siehe dazu: Die Regierung macht sich strafbar).

Ihre wichtigsten Feststellungen:
  • Das Infektionsschutzgesetz gibt dem Staat keine Erlaubnis zur Freiheitsbeschränkung der gesunden Bevölkerung.
  • Verbote von Veranstaltungen und Schließungen von Geschäften, Unternehmen, Bildungseinrichtungen etc. dürfen nur nach vorheriger sorgfältiger Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt vorgenommen werden.
  • Unschuldige dürfen nicht strafrechtlich verfolgt werden, was derzeit jedoch bei der Strafverfolgung gesunder Menschen stattfindet.
  • Die Gesundheitsrechtlerin Beate Barner erinnert weiterhin an die Pflicht eines jeden Bürgers, sich eigenverantwortlich vor gefährlichen Viren zu schützen, aber auch, das Grundgesetz zu schützen, sofern es in Gefahr zu geraten droht. In diesem Sinne ruft sie zu öffentlichen Demonstrationen am Ostersamstag auf.
Das Polizeipräsidium Heidelberg hat diesen Aufruf nun zu einer Straftat erklärt und Ermittlungen eingeleitet.

Obwohl Beate Bahner es den Demonstranten selbstverständlich überlassen hat, ob und wie diese die Schutzvorgaben, also etwa den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, einhalten.

Am Donnerstag, dem 9. April folgten Medien dieser Einschätzung und es kursierten Kurzbeiträge mit dem Titel „Anwältin ruft zur Straftat auf“.
Frau Bahner hat in einem Eilantrag die sofortige Prüfung ihres Rechtsgutachtens eingefordert. Die erste Reaktion: Ihre Homepage wurde am Morgen des 9. April 2020 um 11 Uhr abgeschaltet. Am 10. April wurde die Homepage wieder freigeschaltet.

Und auch die Medien erkannten wohl, dass ihre voreilige Einschätzung, sie würde zu einer Straftat aufrufen, unzulässig war und änderten entsprechende Formulierungen.

Die Einschätzungen und Schriftsätze der Gesundheitsrechtlerin Beate Bahner sind Ergebnisse einer ersten Rechtsprüfung, und sie enthalten daraus abgeleitete Warnungen.

Das Hauptanliegen von Beate Bahner besteht darin, dass die weitreichenden Corona-Maßnahmen sofort der weiteren juristischen Prüfung unterzogen werden. Beate Bahner erweist sich dabei als Juristin, die sich den demokratischen Grundrechten in jeder Situation verpflichtet fühlt und angehalten ist, die Exekutive ggf. auf Rechtsbrüche hinzuweisen. Damit erweist sie sich als aufrechte und ihrem Eid verpflichtete Juristin, wie es auch in anderen Einschätzungen dargestellt wird.

Beate Bahner weist darauf hin, dass es nicht nur ihr Recht, sondern die Pflicht eines jeden Juristen ist, die Öffentlichkeit davon zu informieren, wenn er bzw. sie das Grundgesetz in Gefahr sieht. Und dass bei einer entsprechend erkannten Gefahr auch zum aktiven Widerstand aufgerufen werden kann.

Hier eine E-Mail der Rechtsanwältin im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unterstützer!! Anbei finden Sie meinen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht zur Kenntnisnahme.

Ich habe folgende Anträge gestellt — und Sie sind sehr gerne zur Weiterleitung dieser Nachricht berechtigt!

  1. Es wird festgestellt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden.
  2. Der Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug gesetzt.
  3. Es wird festgestellt, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ nach Art. 8 II GG und 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.
  4. Es wird beantragt, sofort über den Eilantrag zu entscheiden, da die Antragstellerin seit einem Besuch der Polizei Heidelberg am 8. April 2020, 12 Uhr ihre Freiheit in Gefahr sieht.
  5. Die Dringlichkeit besteht insbesondere in der vollständigen Beseitigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland und in der beispiellosen Beschränkung fast aller Grundrechte von 83 Millionen Bürgern und der damit drohenden Errichtung eines diktatorischen Polizeistaats.
  6. Es wird daher beantragt, aufgrund der besonderen Dringlichkeit davon abzusehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 32 Abs. 2 BVerfGG.
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Katrin McClean Katrin McClean schreibt Romane und Erzählungen für Erwachsene und Detektivhörspiele für Kinder. 2014 und 2015 war sie maßgeblich an der Organisation von Friedensdemonstrationen in Hamburg beteiligt. Sie leitet Schreibseminare für Erwachsene und Jugendliche und lädt derzeit zu dem Buchprojekt „Aufgewachsen in Deutschland Ost und West — Erzähl mir deine Geschichte“ ein. Gerade erschien ihr Ost-West-Roman „Aus dem Takt“. Mehr Informationen auf katrinmcclean.de.

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